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   OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23   

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OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23 (https://dejure.org/2023,32820)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.11.2023 - 13 ME 195/23 (https://dejure.org/2023,32820)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. November 2023 - 13 ME 195/23 (https://dejure.org/2023,32820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Beschwerde; Duldungsgrund; Familiäre Bindungen; Rückkehrentscheidung; vorläufiger Rechtsschutz; Zur Berücksichtigung familiärer Bindungen i.S.d. Art. 5 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie bereits bei Erlass einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Beschwerde; Duldungsgrund; Familiäre Bindungen; Rückkehrentscheidung; vorläufiger Rechtsschutz; Zur Berücksichtigung familiärer Bindungen i.S.d. Art. 5 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie bereits bei Erlass einer ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f., unter Aufgabe des früheren Verständnisses der Familie als Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90; BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327, 339; Uhle, Abschied vom engen Familienbegriff - Zur Rejustierung des bundesverfassungsgerichtlichen Familienverständnisses, in: NVwZ 2015, 272 ff.).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 389; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2011 - 8 ME 305/10 -, InfAuslR 2011, 151 ; v. 27.7.2009 - 8 PA 106/09 -).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f., unter Aufgabe des früheren Verständnisses der Familie als Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90; BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327, 339; Uhle, Abschied vom engen Familienbegriff - Zur Rejustierung des bundesverfassungsgerichtlichen Familienverständnisses, in: NVwZ 2015, 272 ff.).

    Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    In dieser aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 (- BVerwG 1 C 24.21 -, juris) zu einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergangenen Vorabentscheidung, die - soweit ersichtlich - von der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgängig beachtet wird (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 f.; Thüringer OVG, Beschl. v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 -, juris Rn. 97 - Hessischer VGH, Beschl. v. 4.9.2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 14 ff. - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.9.2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 57 ff.; jeweils m.w.N.; VG Hannover Beschl. v. 9.10.2023 - 1 B 1628/23 -, juris Rn. 22 ff.), hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dürfe im Hinblick auf seinen Zweck nicht eng ausgelegt werden und verwehre es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend mache, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.

    Damit liegt auf der Hand, dass auch bei Erwachsenen - wie der Antragstellerin - familiäre Bindungen bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde nach § 59 AufenthG , die eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.6.2022 - BVerwG 1 C 24.21 -, juris Rn. 18 m.w.N.), zu berücksichtigen sind und sich der Ausländer insoweit nicht auf ein nachgelagertes (Eil-)Verfahren verweisen lassen muss, das die tatsächliche Abschiebung durch den Vollzug der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hat.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    In dieser aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 (- BVerwG 1 C 24.21 -, juris) zu einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergangenen Vorabentscheidung, die - soweit ersichtlich - von der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgängig beachtet wird (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 f.; Thüringer OVG, Beschl. v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 -, juris Rn. 97 - Hessischer VGH, Beschl. v. 4.9.2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 14 ff. - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.9.2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 57 ff.; jeweils m.w.N.; VG Hannover Beschl. v. 9.10.2023 - 1 B 1628/23 -, juris Rn. 22 ff.), hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dürfe im Hinblick auf seinen Zweck nicht eng ausgelegt werden und verwehre es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend mache, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.

    Auch wenn im vorliegenden Verfahren nicht die familiären Belange eines Kindes, sondern einer verheirateten Erwachsenen im Raum stehen, gilt insoweit nichts Anderes (so bereits: Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 -, juris Rn. 97).

  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    Dabei sind aufgrund Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (so VG Darmstadt, Beschl. v. 3.5.2023 - 5 L 705/23.DA -, juris Rn. 28; VG Bremen, Urt. v. 12.5.2023 - 7 K 825/20 -, juris Rn. 37) oder im Wege europarechtskonformer Auslegung (so Thüringer OVG, Beschl. v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 17 ff.) entgegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG familiäre Bindungen der Antragstellerin zu im Bundesgebiet lebenden Personen bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen.

    In dieser aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 (- BVerwG 1 C 24.21 -, juris) zu einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergangenen Vorabentscheidung, die - soweit ersichtlich - von der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgängig beachtet wird (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 f.; Thüringer OVG, Beschl. v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 -, juris Rn. 97 - Hessischer VGH, Beschl. v. 4.9.2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 14 ff. - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.9.2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 57 ff.; jeweils m.w.N.; VG Hannover Beschl. v. 9.10.2023 - 1 B 1628/23 -, juris Rn. 22 ff.), hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dürfe im Hinblick auf seinen Zweck nicht eng ausgelegt werden und verwehre es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend mache, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.

  • VGH Bayern, 05.06.2023 - 11 ZB 23.30200

    Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Gesundheitszustands

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    In dieser aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 (- BVerwG 1 C 24.21 -, juris) zu einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergangenen Vorabentscheidung, die - soweit ersichtlich - von der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgängig beachtet wird (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 f.; Thüringer OVG, Beschl. v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 -, juris Rn. 97 - Hessischer VGH, Beschl. v. 4.9.2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 14 ff. - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.9.2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 57 ff.; jeweils m.w.N.; VG Hannover Beschl. v. 9.10.2023 - 1 B 1628/23 -, juris Rn. 22 ff.), hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dürfe im Hinblick auf seinen Zweck nicht eng ausgelegt werden und verwehre es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend mache, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.

    Auch wenn im vorliegenden Verfahren nicht die familiären Belange eines Kindes, sondern einer verheirateten Erwachsenen im Raum stehen, gilt insoweit nichts Anderes (so bereits: Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 -, juris Rn. 97).

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    Dies ist für den Senat durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 -, juris) geklärt.
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2012 - 8 LB 5/11

    Positive Integrationsprognose bei Einfügen eines ausländischen Jugendlichen in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).
  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).
  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23
    Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2011 - 8 ME 305/10

    Vereinbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

  • VG Darmstadt, 03.05.2023 - 5 L 705/23
  • VG Hannover, 09.10.2023 - 1 B 1628/23

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; ernstliche Zweifel (bejaht); EuGH

  • VG Bremen, 12.05.2023 - 7 K 825/20

    Tunesien: rechtswidrige Abschiebungsandrohung; Kindeswohl muss beachtet werden,

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Erst bei dieser noch notwendigen Konkretisierung würden im Übrigen auch etwaige Einwendungen im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie geprüft werden können (vgl. zu dieser Verpflichtung: EuGH, Urt. v. 15.2.2023 - C-484/22 -, juris Rn. 23 ff.; Senatsbeschl. v. 20.11.2023 - 13 ME 195/23 -, juris Rn. 4 ff.), ohne dass dem Kläger unter Berufung auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden könnte, er hätte seine Einwendungen schon im Verfahren gegen die Abschiebungsandrohung geltend machen können und müssen.

    Auch wenn dies inzwischen nachgeholt wurde (vgl. dazu die am 27.2.2024 in Kraft getretene und ohne "Opt-Out", d.h. im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht mit dieser zu vereinbarende [vgl. EuGH, Urt. v. 15.2.2023 - C-484/22 -, juris Rn. 23 ff.; Senatsbeschl. v. 20.11.2023 - 13 ME 195/23 -, juris Rn. 4 ff.] Neufassung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: " Dem Erlass der Androhung stehen Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung [Anm. d. Senats: Kindeswohl, familiäre Bindungen und der Gesundheitszustand des Ausländers, vgl. Art. 5 lit. a) bis c) der Rückführungsrichtlinie] nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

  • VG München, 13.03.2024 - M 31 K 23.32881

    Asyl, Herkunftsland Peru, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.11.2023 - 13 ME 195/23 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 12.03.2024 - 2 A 3543/22

    Auslegung eines Asylfolgeantrags; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

    Hierbei ist unerheblich, ob sich die Rückkehrentscheidung gegen das Kind selbst oder gegen ein Elternteil richtet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11.2023, 13 ME 195/23, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 5.6.2023, 11 ZB 23.30200, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Urt. v. 22.6.2023, 4 LB 6/22, juris Rn. 97).
  • VG München, 02.01.2024 - M 31 S 23.32882

    Asyl, Herkunftsland P., Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine

    Bezüglich der Tochter, die am 25. Mai 2023 die Volljährigkeit erreichte und daher aus dem gemeinsamen streitgegenständlichen Asylverfahren ausgegliedert wurde, sind keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht worden, die im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen eine überwiegende Schutzbedürftigkeit familiärer Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern begründen, was beispielsweise dann der Fall sein kann, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglied angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.11.2023 - 13 ME 195/23 - Rn. 7f. m.w.N.; VG Münster, B.v. 8.12.2023 - 3 L 958/23 - Rn. 21).
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